Vielleicht führst du dein Unternehmen schon das vierte Jahr oder länger und ärgerst dich jedes Quartal über die immensen Vorschreibungen der SVS, oder aber du bist dabei dein Unternehmen zu gründen und hast bereits Horrorgeschichten über die SVS gehört …
In jedem Fall soll dir dieser Artikel helfen zu verstehen, wie sich die Vorschreibungen berechnen, was möglicherweise noch auf dich zu kommt, was du beachten sollst und welche Möglichkeiten du im Bereich der SVS hast.
Nebeninformation zur Bezeichnung – bis vor kurzem war immer die Rede von der „SVA“ (SozialversicherungsAnstalt der gewerblichen Wirtschaft), welche vor einigen Jahren mit anderen Versicherungsträgern verschmolzen ist und damit zur „SVS“ (Sozialversicherung der Selbstständigen) wurde.
Zuerst eine Kurzfassung
Als Basiswissen schreibe ich dir jetzt mal die verschiedenen Berechnungs- und Prozentsätze auf. Das heißt, du wirst nach diesem Absatz sowohl die Beitragssätze der SVS, die niedrigste Beitragsgrundlage, die Mindestbeiträge, als auch die Höchstbeitragsgrundlage kennen.
Zu aller erst – was ist die Beitragsgrundlage eigentlich? Dies ist die Basis anhand derer die SVS ihre Beiträge, unter Anwendung der entsprechenden Prozentsätze, vorschreibt.
Sie berechnet sich wie folgt:
Gewinn lt. Einkommensteuerbescheid (um Grund- und Gewinnfreibetrag reduziert)
(dieser wird jährlich automatisch vom Finanzamt an die SVS übermittelt)
+ bezahlte Sozialversicherungsbeiträge
= Beitragsgrundlage
Beitragssätze der SVS [1]
Pensionsversicherung (PV) 18,50%
Krankenversicherung (KV) 6,80% (neu ab 2020 um 0,85% gesenkt)
Selbstständigenvorsorge (SeVo) 1,53%
Gesamt somit 26,83%
Plus Unfallversicherung (UV) Fixbetrag (2021: 10,42 € pro Monat)
Niedrigste Beitragsgrundlage
In der Krankenversicherung 5.710,32€ pro Jahr – für Neugründer in Jahr 1 und 2 keine Nachbemessung!
In der Pensionsversicherung 6.891,6€ pro Jahr
Dies entspricht folgenden Mindestbeiträgen
PV 1.275,12
KV 388,32
SeVo 87,37
UV 125,04
Gesamt 1.875,85€ pro Jahr
(156,32€ pro Monat bzw. 468,96€ pro Quartal)
Die Höchstbeitragsgrundlage liegt immer bei 77.700,00€ pro Jahr.
Der maximal zu zahlende Betrag beträgt somit gesamt 19.870,69€ pro Jahr (1.655,89€ pro Monat oder 4.967,67€ pro Quartal).
Wie berechnen sich die SVS-Beiträge?
Die Vorschreibungen der SVS kommen einmal im Quartal, und zwar ab dem Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung. Die Anmeldung wird automatisch an die SVS weitergeleitet, woraufhin du eine Menge an Formularen erhalten wirst. Du musst daher im Vorhinein Zahlungen an die SVS leisten.
Diese Zahlungen berechnen sich wie folgt:
In den ersten drei Jahren der Selbständigkeit berechnet die SVS die vorläufigen Beiträge automatisch von der Mindestbeitragsgrundlage. (2021: EUR 574,36 PV + EUR 475,86 KV monatlich)
Im vierten Jahr erfolgt allerdings eine Nachverrechnung, wobei für Mitglieder der Wirtschaftskammer eine Sonderregelung gilt:
-> die Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung wird nicht nachbemessen.
- Jahr (z.B. 2021) 1.875,85€ pro Jahr (zu zahlender Mindestbeitrag (siehe oben), aufgeteilt auf vier Quartale bzw. aliquot wenn du dein Gewerbe unterjährig angemeldet hast)
- Jahr (z.B. 2022) 1.875,85€ pro Jahr[2] (wieder Vorschreibung des Mindestbeitrages)
- Jahr (z.B. 2023) 1.875,85€ pro Jahr[2] (ebenfalls Vorschreibung des Mindestbeitrages)
- Jahr (z.B. 2024) Nachbemessung der 18,5% PV des 1. Jahres (2021). Wenn der Gewinn (lt. Einkommensteuerbescheid plus bezahlte SV-Beiträge) höher war als die Mindestbeitragsgrundlage, kommt es zur Nachbelastung.
+ laufende Vorschreibung auf Basis des Gewinnes 2021
- Jahr (z.B. 2025) Nachbemessung der 18,5% PV des 2. Jahres (2022). Wenn der Gewinn (lt. Einkommensteuerbescheid plus bezahlte SV-Beiträge) höher war als die Mindestbeitragsgrundlage, kommt es zur Nachbelastung.
+ laufende Vorschreibung auf Basis des Gewinnes 2022
- Jahr (z.B. 2026) Nachbemessung von KV (6,80%) plus PV (18,5%) des 3. Jahres (2023). Wenn der Gewinn (lt. Einkommensteuerbescheid plus bezahlte SV-Beiträge) höher war als die Mindestbeitragsgrundlage, kommt es zur Nachbelastung.
+ laufende Vorschreibung auf Basis des Gewinnes 2023
- Jahr (z.B. 2027) Nachbemessung KV + PV auf Basis 2024
+ laufende Vorschreibung auf Basis des Gewinns 2024
….
Es ist erst Schluss mit den Nachzahlungen, wenn die Beitragsgrundlage der laufenden Vorschreibung dem tatsächlichen Gewinn entspricht.
Ein Beispiel zur Veranschaulichung
Gewinn lt. Einkommensteuerbescheid 2021 € 11.000,00
+ bezahlte Beiträge an die SVS € 1.875,85
(niedrigster Beitrag)
=Endgültige Beitragsgrundlage für die SVS 2021 € 12.875,85 Davon 18,50% PV € 2.382,03 Abzüglich bereits bezahlt – € 1.875,85
Ergibt Nachbelastung € 506,18
(für das Jahr 2021)
Laufende Vorschreibung
26,83 % von 12.875,85€ = 3.454,59 + 125,04 UV = 3.579,63€ für das gesamte Jahr
Gesamte Vorschreibung
506,18€ + 3.579,63€ = 4.085,87€ (340,49€ pro Monat oder 1.021,47€ pro Quartal)
Verteilung der Nachzahlung seit 2015
Du kannst beantragen, dass die Nachzahlung im 4. Jahr wiederum auf drei Jahre verteilt wird. Aber Achtung – damit verschiebt sich die Zahlung in die Folgejahre, in denen selbst weitere Nachzahlungen drohen können.
Nun möchte ich dir noch Antworten auf häufig gestellte Fragen geben
- Ich hatte ein besonders gutes Jahr, auf Basis dessen die heurige Vorschreibung festgesetzt wird. Kann ich dagegen etwas machen?
Ja, du kannst einmal im Jahr einen Herabsetzungsantrag stellen.
- Ich will keine Nachzahlungen erhalten und gleich mehr vorauszahlen, geht das?
Ja, seit dem 1.1.2016 kannst du freiwillig beantragen mehr einzuzahlen als dir die SVS von sich aus vorschreiben würde.
- Gibt es Ausnahmen von der Pflichtversicherung?
Ja, für sogenannte „Kleinstunternehmer“. Das entsprechende Formular erhältst du nach deiner Gewerbeanmeldung automatisch mit einigen weiteren Formularen zum Ausfüllen von der SVS zugeschickt. Du findest die Formulare aber auch online und kannst dort auch gleich einen Antrag stellen. Die Ausnahme beginnt frühestens mit dem 1. Jänner des Kalenderjahres, in dem der Antrag bei der SVS einlangt ist.
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme (Werte 2021):- Jahresumsatz unter 35.000,00€ UND
- Jahresgewinn unter 5.710,32€[3] UND
- Keine Pflichtversicherung bei der SVA über 12 Monate innerhalb der letzten 60 Monate, noch nicht das Regelpensionsalter erreicht oder das 57. Lebensjahr vollendet und die letzten fünf Jahre unterhalb der Umsatz- und Gewinngrenze. Wenn du die Kleinstunternehmerregelung beanspruchst, musst du nur den Fixbetrag an Unfallversicherung (2021: 125,04€ pro Jahr) zahlen. Aber ACHTUNG – wenn du nebenbei nicht durch z.B. ein Dienstverhältnis versichert bist, hast du keinen Krankenschutz und generierst weder Pensionszeiten noch eine Grundlage für deine zukünftige Pension. Früher wurde bei nachträglichem Überschreiten der Grenzen ein 9%iger Strafzuschlag festgesetzt, was mittlerweile erleichtert wurde wenn man bis zur Rechtskräftigkeit des Einkommensteuerbescheides sich selbst bei der SVS meldet. Rechtskräftig wird ein Bescheid binnen einem Monat ab Erstellung – sprich es ist ratsam diesen von sich aus der SVS zu schicken.
Ausnahmen für Eltern
Während du Kinderbetreuungsgeld beziehst und darüber hinaus für die Dauer der Teilversicherung während der Kindererziehungszeit (max. 48 Kalendermonate pro Kind, bei Mehrlingsgeburt max. 60 Kalendermonate) kannst du eine Ausnahme von der PV und KV wegen geringer Einkünfte und Umsätze beantragen. Die Grenzen hierfür liegen 2021 bei:
Umsatz unter 2.916,67€ pro Monat UND Gewinn unter 475,86€ pro Monat (Geringfügigkeitsgrenze)
- Ich habe Schwierigkeiten bei der Bezahlung der Vorschreibungen. Was soll ich machen?
Nur nicht den Kopf in den Sand stecken! Du kannst jederzeit eine Ratenzahlung oder eine Stundung beantragen.
Bei Nicht-Bezahlung verrechnet dir die SVS aktuell 3,38% p.a. Verzugszinsen ab einer verspäteten Einzahlung von 16 Tagen. Nach 18 Tagen wird eine Mahnung verschickt. Erfolgt darauf keine Reaktion, wird bei Gericht ein Antrag auf Exekution gestellt. Daher ist eine Kontaktaufnahme unbedingt ratsam.
- Bin ich durch meine Zahlungen an die SVS auch versichert für den Fall, dass ich arbeitslos werde?
Grundsätzlich nein. Allerdings kannst du innerhalb von 6 Monaten ab Beginn der Versicherungspflicht, also ab Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung, zur Arbeitslosenversicherung optieren. Allerdings kannst du aus der Arbeitslosenversicherung erst nach 8, 16,24, usw. Jahren aussteigen. Der Beitragssatz beträgt drei oder sechs Prozent der Beitragsgrundlage. Dir stehen diese Optionen zur Verfügung: 1/4 (3%), 1/2(6%) oder 3/4(6%) der Höchstbeitragsgrundlage somit 582,72€, 2331,00€ oder 3496,56€ pro Jahr zu bezahlen. Arbeitslosengeld wird nur ausbezahlt, wenn du deine(n) Gewerbeschein(e) zurücklegst. Also nicht nur, wenn es mal schlechter läuft!
Der wichtigste Tipp ist jedoch:
Berechne immer (oder lasse es dir von deiner/deinem BeraterIn berechnen) mit Erstellung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und der entsprechenden Steuererklärung die zu erwartende SVS-Nachzahlung, und lege das Geld auf die Seite, damit dich diese später nicht in Liquiditätsengpässe bringt.
Bei einigen Banken gibt es sogenannte „Verrechnungskonten“ (Bezeichnung der Raiffeisenbank). Man kann dabei nur Überweisungen vom und auf das laufende Girokonto tätigen, weshalb keine Kosten anfallen. Auf ein solches Konto könntest du die zu erwartenden Nachzahlungen überweisen.
Hinweis
Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Beratung!
Zu guter Letzt
So hoch die SVS-Beiträge auch sind, sollte man nicht vergessen, dass von Dienstnehmern durch die ÖGK 14,12% für KV+PV eingehoben wird plus weitere 4% Nebenbeiträge. Der Dienstgeber muss zusätzlich 31,65% an KV, PV, UV und MVK (SeVo) bzw. weitere 7,70% Nebenbeiträge bezahlen. Insgesamt ergeben sich damit 57,47% (allerdings inklusive Arbeitslosenversicherungsbeiträge).
[1] Sämtliche Werte beziehen sich auf das Jahr 2021 und können sich jedes Jahr ändern.
[2] Unter Annahme, dass die Beitragsgrundlage und die Beitragssätze sich gegenüber dem Jahr 2021 nicht verändern.
[3] Wert 2021 – erhöht sich jährlich
Neueste Artikel von Verena Gutwirth (alle ansehen)
- Registrierkassenverordnung 2017 – Signatur - 6. Februar 2017
Wie immer super auf den punkt gebracht, liebe Verena!!dank deiner beratung hab ich von beginn an alles auf die seite gelegt und gewusst was auf mich zu kommt (und trotzdem haut es mich meistens um,wenn man die voraschreibung dann schwarz auf weiss im händen hält)!
Super Artikel, der endlich Klarheit in die Sache bringt. Als Neuer Selbstständiger bin als Texter & SEO bald im vierten Jahren. Das gute daran ist, dass immer alles vorab beglichen wurde. Würde jedem dem Rat geben: Soviel wie möglich bereits vorab zu bezahlen und nichts hinten anstehen zu lassen, dann gibt es kein böses Erwachen. Wer nicht sofort zahlt, wenn die Vorschreibung kommt – dann 50 % auf die Seite legen.
Wirklich sehr hilfreihe Tipps! Am Anfang meiner Selbstständigkeit war ich schon mit den einfachsten Buchhaltungsdingen total überfordert. Da sin derartige Hilfestellungen mehr als willkommen!
Liebe Verena,
vielen Dank für diesen Blog – seeehr hilfreich! 🙂
Vor allem das Beispiel – zugleich verstehe ich nicht wie man auf den Betrag bei „Abzüglich bereits bezahlt – € 1.193,87“ kommt – siehe unten…
Danke schon mal im Voraus!
herzlich,
Stefanie
Ein Beispiel zur Veranschaulichung
Gewinn lt. Einkommensteuerbescheid 2015 € 11.000,00 +Bezahlte Beiträge an die SVA € 1.893,09 (niedrigster Beitrag) Endgültige Beitragsgrundlage für die SVA 2015 € 12.893,09 Davon 18,50% PV € 2.385,22 Abzüglich bereits bezahlt – € 1.193,87
Ergibt Nachzahlung € 1.191,35
(für das Jahr 2015)
Hallo Verena,
super Artikel 🙂
Ich hätte noch eine Frage dazu:
Wie sieht es aus wenn ich die ersten 3 Jahre mein Gewerbe hatte, aber mit Neufög immer unter der Grenze war und als „Kleinstunternehmer“ unterwegs war.
Wie berechnet sich dann das 4te Jahr mit der SVA, bzw. muss ich von den ersten 3 Jahren dann auch etwas nachzahlen, oder fällt das durch das Neufög weg? Hier steh ich noch ein bisschen auf der Leitung.
lg,
Florian
Hallo Florian!
Danke für die Blumen!
Also grundsätzlich ist die Berechnung der SVA unabhängig davon ob man unter das „Neugründungs-Förderungs-Gesetz“ fällt oder nicht.
Wenn ich es richtig verstehe, warst du die letzten 3 Jahre Kleinstunternehmer und hast somit nur den Unfallversicherungs-Beitrag gezahlt. Damit gibt es keine Nachbemessung im vierten Jahr weil du ja von der Pflichtversicherung ausgenommen warst. Die Kleinstunternehmerregelung bedeutet quasi, dass man nicht bei der SVA versichert ist. Das vierte Jahr wird somit erst ab dem Zeitpunkt des Eintritts in die Pflichtversicherung, also ab Überschreitung der Kleinstunternehmergrenze (Gewinn 2016 über € 4.988,64 und/oder Umsatz über € 30.000,-), gerechnet.
Ich hoffe ich konnte deine Frage soweit beantworten – sonst kannst du mich gerne anrufen unter 0664/5588442 und wir besprechen das kurz.
Viele liebe Grüße,
Verena
Wenn man 2 Dienstverhältnisse hat, stimmt das die HBG nicht zieht, diese sich auf das jeweilige Dienstverhältnis gerechnet ist.
Gibt es sichtlich nicht wie bei der Lohnsteuer eine AN Veranlagung und der AG zahlt auch dazu…
Hallo Tom! Doch, die Höchstbeitragsgrundlage gilt pro Person, es werden damit alle Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bei der GKK quasi in einen Topf geworfen und wenn man damit über der Höchstbeitragsgrundlage kommt dann kann für die Differenz der zu viel gezahlten Beiträge ein Rückerstattungsantrag gestellt werden. Dieser ist als pdf-Formular downloadbar unter http://www.sgkk.at – Online-Filiale – pdf-Formulare – Antrag auf Erstattung von Beiträgen. Krankenversicherung und Arbeitslosenbeiträge können jeweils drei Jahre zurück rückgefordert werden, Pensionsversicherungsbeiträge rückwirkend ab dem Jahr 2005.
Ich hoffe dir hiermit geholfen zu haben!
Viele liebe Grüße,
Verena
Hallo liebe Verena!
Ich bin als Yogalehrerin tätig und nächstes Jahr wird es so sein, daß ich über die 4.988 Gewinn komme und somit sozialversicherungspflichtig bin. Werden die 25 % die ich an die SVA bezahlen muß vom Gewinn berechnet oder vom Umsatz? Da ich noch 2 kleine Kinder habe kann ich noch nicht soviel arbeiten, werden die SVA Beiträge dann trotzdem immer höher? Auch wenn ich in den nächsten 5 Jahren immer ziemlich gleich verdienen werde? Ich freue mich auf eine Antwort. Liebe Grüße, Ulli
Hallo Ulli!
Die SVA bemisst sich vom Gewinn, wobei für die Berechnung des steuerlichen Gewinns die Zahlungen an die SVA als Betriebsausgabe abgezogen werden, die SVA diese aber zum steuerlichen Gewinn wieder hinzurechnet und davon dann ihren Beitrag errechnet.
Wenn du nächstes Jahr erstmalig bei der SVA pflichtversichert bist dann gilt das als erstes Jahr und werden dir die Mindestbeiträge vorgeschrieben sofern du keine höhere Bemessung beantragst. Wenn dein Gewinn dann über der Mindestbeitragsgrundlage liegt, erfolgt im vierten Jahr die Nachbemessung wie beschrieben. Deine Beiträge werden dir in den ersten drei Jahren grundsätzlich von der Mindestbeitragsgrundlage vorgeschrieben sofern du nichts anderes beantragst. Wenn du also alle drei Jahre weit mehr Gewinn machst dann kommt es zur Nachzahlung. Solltest du zB alle drei Jahre ungefähr € 5.000,- verdienen dann wird sich die Nachzahlung in Grenzen halten. Höher werden die Beiträge generell nur durch die „Indexierung“ – also jedes Jahr ist der Mindestbeitrag etwas höher. Solltest du abweichende oder nicht zutreffende Vorschreibungen erhalten kannst du jederzeit mit der SVA Kontakt aufnehmen und das „richtig“ stellen lassen.
Ich hoffe ich konnte dir helfen – ansonsten melde dich einfach direkt bei mir!
Viele liebe Grüße,
Verena
Danke dir ganz herzlich, kenne mich mal soweit aus 🙂
Hallo,
vielen Dank für diesen sehr interessanten Beitrag. Ich bin kaufmännischer Angestellter und werde aufgrund meiner nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeiten heuer erstmals SVA pflichtig. Wenn ich nun in zwei, drei Jahren meine selbstständige Tätigkeit an den Nagel hänge und Lehrer werde, wie endet dann die Versicherungspflicht? Irgendwo habe ich gelesen, dass man 5 Jahre unter der Gewinngrenze von € 4.988,64 liegen muss, um aus der Versicherung raus zu kommen. Weiters meine ich zu wissen, dass bei der Wiederaufnahme der selbstständigen Tätigkeit so gerechnet wird, als wäre sie ständig fortgeführt worden und man Beiträge nachzahlen muss… ?! Wie beendet man also eine nebenberufliche selbstständige Tätigkeit am Besten in Hinblick auf die SVA? Vielen Dank für die kompetente Auskunft
Hallo Thomas!
Ich freue mich über dein positives Feedback zu meinem Beitrag!
Zu deinen Fragen – mit Beendigung der selbstständigen Tätigkeit endet auch die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen an die SVA. Die 5 Jahresfrist (60 Monate) gilt nur im Falle der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit – hierbei kann die Kleinstunternehmerregelung (also nur Zahlung der Unfallversicherungsbeiträge) nur in Anspruch genommen werden wenn innerhalb der letzten 60 Monate keine Pflichtversicherung bei der SVA bestand. Damit soll verhindert werden, dass für einzelne Monate der Gewerbeschein zurückgelegt wird und dann wieder aufgenommen und somit ein hop-on-hop-off bei der SVA passiert. Abmelden kann man sich jedenfalls jederzeit. Aber wie du richtig geschrieben hast wird bei Wiederaufnahme (innerhalb der fünf Jahre) so vorgegangen als ob alles fortgeführt wird, wobei man die Bemessungsgrundlage adaptieren kann. Seit 2016 kann unterjährig öfter eine Herab- oder Hinaufsetzung beantragt werden.
Zur Nachzahlung – anfänglich zahlt man ja nur den Mindestbeitrag an die SVA – bei Beendigung der selbstständigen Tätigkeit wird eine etwaige Nachzahlung gleich nachbemessen, also nicht erst nach vier Jahren.
Je nachdem was du nebenberuflich selbstständig machst funktioniert die Anmeldung bei der SVA unterschiedlich. Bei Gewerbeanmeldung erhält diese automatisch eine Meldung und wird dir die Fragebögen zuschicken. Solltest du als „neuer selbstständiger“ allerdings keinen Gewerbeschein lösen musst du das Formular selbst downloaden und an die SVA schicken.
Die Kleinstunternehmergrenze für 2017 liegt nun bei € 5.108,40 Gewinn.
Und zur Frage der besten Beendigung – wenn keine selbstständige Tätigkeit mehr ausgeübt wird einfach der SVA einen Brief schicken und dies mitteilen. Die Einkommensteuererklärung ist ja jeweils für ein Kalenderjahr zu machen und daraus resultiert dann die endgültige Bemessung für die SVA.
Ich hoffe ich konnte deine Fragen beantworten.
Viele liebe Grüße aus dem winterwonderland Salzburg,
Verena
Hallo,
Danke!
Eine Frage:
Fall neuer Selbstständiger + Angestelltenjob nebenbei bei dem man versichert ist
Jahr 1 Gewinn unter 5100eur, daher nicht SVA-versichert
Jahr 2 Gewinn 5500eur, also SVA versichert (sind 28% von 5500 = 1550 euro für dieses Jahr insgesamt?)
Jahr 3 Gewinn wieder unter 5100euro, zb 1500 euro
Was passiert dann?
a. Ich sage einfach SVA dass ich wieder unter der Grenze verdienen werde und zahle keine Steuer
b. Ich muss 1550eur SVA über das Jahr zahlen, am Schluß bei Steuererklärung kommt heraus dass ich nur 1500euro verdient habe und ich bekomme das Geld wieder zurück
c. Ich zahle 1550eur SVA über das Jahr, und zahle dann mehr als ich überhaupt verdiene (1500e) Steuern
Also muss ich dann sagen dass ich ganz aufhöre und muss die nächsten 5 Jahre unter dieser 730eur Nebenverdienstgrenze bleiben, sonst will SVA gleich wieder was
Lieben Dank!
Hallo Mike!
Zu deinem ersten Fragezeichen – ja bei einem Gewinn von € 5.500,- fallen € 1.550,- an SVA-Beiträgen an.
Zu deinem nächsten Punkt – SVA und Steuer haben grundsätzlich nichts miteinander zu tun! Einziger Anknüpfungspunkt ist, dass das Einkommen (also der Gewinn) laut Einkommensteuerbescheid für die endgültige Berechnung der SVA herangezogen wird.
a. Nein! Einmal über der Kleinstunternehmergrenze bedeutet auch für die künftige Selbstständigkeit, dass SVA Beiträge zu bezahlen sind. Man darf, um die Kleinstunternehmerregelung in Anspruch nehmen zu können die letzten 60 Monate (=5 Jahre) nicht bei der SVA pflichtversichert gewesen sein.
b. Da du dadurch einen Verlust machen würdest kannst du diesen mit deinem Einkommen aus dem Angestelltenverhältnis gegenrechnen und reduziert sich dadurch die Steuerbelastung, das ist korrekt, aber nicht in gleicher Höhe (Einkommensteuer fällt ja „nur“ prozentuell an).
c. Wie bereits oben erwähnt geht das so nicht – einmal über der Grenze, dann auch für die nächsten fünf Jahre.
Es ist daher ratsam auch im Jahr 2 zu schauen, dass du unter der Grenze (€ 5.108,40 im Jahr 2017) bleibst. Wenn du dabei Hilfe brauchst kannst du dich gerne melden!
Hoffe ich konnte deine Frage beantworten!
Viele liebe Grüße,
Verena
Hi Verena,
vielen Dank für diesen Blogbeitrag. Jetzt ist mir einiges viel klarer.
Eine kurze Frage hätte ich allerdings noch und zwar bin ich im Online Handel tätig und wenn man angenommen einen höheren Umsatz als 30.000€ pro Jahr hat und dadurch versicherungspflichtig wird, der Gewinn allerdings unter der Geringfügigkeitsgrenze von 5.108,40 (2017) fällt, dann zahlt man ja zu Beginn trotzdem den Versicherungsbetrag auf Grund der Mindestberechnungsgrundlage. Wird diese Differenz der zu hohen Berechnung für die KV und PV bei einem Gewinn unter 5.108,40 anschließend auch rückerstattet? (Also das Gegenteil einer Nachzahlung? )
Vielen Dank für deine Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen und einen schönen Tag,
Lukas
Hi Lukas!
Schön wenn ich Licht ins Dunkel bringen konnte!
Also ich muss dir ehrlich sagen, dass ich noch nicht erlebt habe, dass die SVA nach dem Umsatz fragt…
Aber nein, eine Rückerstattung unter dem Mindestbeitrag gibt es nicht.
Grundsätzlich, wenn zu viel bezahlt wurde wird das natürlich ebenso nachbemessen und zurückgezahlt, aber halt nicht unter dem Mindestbeitrag.
Rückwirkende „Abmeldungen“ bei der SVA sind vor allem dann schwierig wenn schon Leistungen bezogen wurden, was schneller geht als man denkt. Geht man einmal mit der eCard zum Arzt und der verrechnet über die SVA – kann man schon keine Krankenversicherungsbeiträge mehr zurück bekommen (sollte wirklich ein Fehler passiert sein).
Viele liebe Grüße und noch eine super Woche,
Verena
Hallo Verena,
Ich hab da auch eine Frage, wir sind ein 2 Mann Unternehmen (besser gesagt 2 Frauen) und im 7ten Jahr.. jedes Jahr diese Nachbemessungen und dadurch die hohe SVA Beiträge machen uns wirklich zu schaffen. Obwohl wir viel zu tun haben und von in der früh bis abend arbeiten, bleibt unter Strich nicht gerade viel übrich. Jetzt ist natürlich das neue Beitrag zu zahlen und es ist wieder um so viel mehr, daß wir wirklich nicht mehr weiter wissen….die Jahre davor viel auf die Seite legen war auch nicht wirklich möglich, da sich das auch nicht ausgegangen ist, die Beiträge waren auch schon ziemlich hoch….
Langsam haben wir wirklich existenzängste…das kann doch nicht sein, daß wir obwohl wir so viel arbeiten , langsam davon nicht leben können
Können wir da was machen?
LG Silva
Hallo Silvia,
es tut mir leid dass du anscheinend in Schwierigkeiten steckst und hoffe dass hier noch ein Einschreiten möglich ist. Ich glaube jedoch dass es ohne Konkretisierung deines Falls nicht möglich ist auf diese Frage eine zufriedenstellende Antwort zu geben. Ich möchte dich daher bitten dich direkt an Verena zu wenden.
Bitte kontaktiere also Verena direkt – sie ist erreichbar unter office@gutwirth-consulting.com bzw. 0043 / (0) 664 / 55 88 442 und freut sich sicher über deine Anfrage!
Danke dir für dein Verständnis.
LG Patrizia
Hallo Silvia!
Es tut mir auch leid zu lesen, dass es bei euch nicht so läuft wie ihr euch das vorstellt. Es ist in der Regel was machbar!
Ich kann mich Patrizia nur anschließen – ohne Zahlen zu kennen kann ich wenig sagen. Ihr könnt aber gerne einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch bei mir vereinbaren, alle Unterlagen mitbringen und dann schauen wir uns das gemeinsam an!
Viele liebe Grüße,
Verena
Hallo ich heiße Denis bin seit zweinundhalb Jahren selbstständig und weiß leider nicht mehr weiter nach dem ich den Brief von der SVA bekommen habe mit der Forderung von 4300 € für die nächsten 4 Quartals zu zahlen…
Hallo Denis,
oje, das ist natürlich auf den ersten Blick etwas viel. Man kann aber hier mit der SVA sprechen und ggf. Korrekturen im Laufe des Jahres vereinbaren wenn der Gewinn sich nicht so entwickelt wie er im Vorjahr war. Deine Berechnung erfolgt ja immer aufgrund des Ergebnisses des Vorjahres – oder so wie in deinem Fall aufgrund der letzten 3 Jahre – hier ist es ja eine Rückforderungen da du die ersten 3 Jahre nur einen Teil abführen musstest. Deshalb rät einem ein guter Steuerberater – so wie es Verena zb ist 😉 – immer dazu in den ersten 3 Jahren Rücklagen zu bilden.
Lange Rede kurzer Sinn, auch hier bitte direkt mit Verena in Verbindung setzen. Sie ist steht dir gerne für ein kostenloses Erstgespräch zur Verfügung:
Sie ist erreichbar unter office@gutwirth-consulting.com bzw. 0043 / (0) 664 / 55 88 442 und freut sich sicher über deine Anfrage!
Bitte nicht den Kopf in den Sand stecken – alles ist regelbar und auch die SVA ist da gesprächsbereit wenn es um Teilzahlungen geht.
LG Patrizia
Hallo, danke für die vielen Informationen, sind für mich als NeustarterIn per 1.5.2017 sehr hilfreich. Trotzdem noch diese Fragen zur SVA …
Was passiert wenn ich die ersten Monate (leider) nichts einnehme, muss ich trotzdem die Mindestsumme zahlen oder kann man mit der SVA darüber reden?
Außerdem noch die Frage, ist es sinnvoll auf diese angebotene Jahresverrechnung umzustellen?
Danke und liebe Grüße,
Tina
Liebe Tina,
wenn du dich neu selbstständig machst und in den letzten 60 Monaten bei der SVA nicht pflichtversichert warst dann kannst du bei einem Gewinn im gesamten Jahr bis zu rund € 5.100,- (nach Abzug des Grundfreibetrages – also tatsächlich ungefähr € 5.500,-) die Kleinstunternehmerregelung in Anspruch nehmen und musst damit nur die Unfallversicherung bezahlen. Allerdings bist du damit auch nicht krankenversichert. Wenn du kein Dienstverhältnis mehr hast und dich nicht bei jemandem mitversichern kannst würde ich mir das schon überlegen. Ansonsten ist in jedem Fall der Mindestbeitrag zu bezahlen.
Ich bin mir nicht sicher ob du mit der Jahresverrechnung die jährliche sofortige Nachbemessung der Beiträge meinst, wenn ja dann ist das sujektiv zu sehen. Wenn du das Geld auf die Seite legst und nicht ausgibst ist es egal. Wenn man dazu neigt vorhandenes Geld gerne auszugeben dann wäre es ratsamer das Geld nicht bei sich liegen zu haben…ich bin eher ein Fan von bei sich behalten damit man eventuell einen Puffer hat sollte es anfangs nicht so gut laufen. Das lässt sich als Neugründer ja oftmals leider schlecht abschätzen.
Ich hoffe ich konnte dir behilflich sein und wünsche dir VIEL Erfolg mit deinem Business und Spaß am Tun!!!
Viele liebe Grüße,
Verena
Hallo! Mein Tipp (sofern du zu den Neuen Selbstständigen zählst): Melde dich für das „Opting-in“ an! So kannst du, wenn du anfangs nur wenig verdienst, nur die Krankenversicherung zahlen (ca. 120,- pro Quartal), solange du unter der Grenze der Vollversicherung bleibst. Diese Grenze bzw. Beitragsgrundlage wurde übrigens herabgesetzt auf 5.108,40 für das Jahr 2017.
Liebe Grüße!
Hallo Verena.
Ich arbeite momentan als Freier Dienstnehmer und habe die option ab sofort zu kündigen, und selbständig zu werden, oder bis anfang 2018 warten. ist es kompliziert wann man das mitte des jahres macht, und gibts 2 jobs und 2 sozialversicherungen in ein jahr (SVA und WGKK)? oder lohnt sich nicht wirklich zu warten?
VIEL DANK!!! 🙂
Hallo Miguel!
Nein, ein unterjähriger Wechsel ist nicht komplizierter als eine Anmeldung zu Jahresbeginn. Es werden auch von der SVA nur die aliquoten Beiträge vorgeschrieben (für die Monate der Versicherung – also erst ab Anmeldung). Zwei Jobs und damit zwei Sozialversicherungen sind möglich, ja. Damit ist man doppelt versichert – was sich bei der Krankenversicherung nicht auszahlt, Pensionsbeiträge bekommt man später ja quasi ausbezahlt. Um diese doppelte Versicherung zu vermeiden gibt es bei der SVA eben die Kleinstunternehmerregelung für Personen die neben einem Dienstverhältnis ein bisschen was selbstständig machen. Ob man warten will oder nicht ist subjektiv. In der Regel bekommt man selbstständig mehr ausbezahlt da man keinen Anspruch auf Sonderzahlungen, Urlaub und Krankenstand hat. Wenn man daher weiß, dass in nächster Zeit viel Arbeit ansteht und man vorhat viel zu arbeiten kann sich eine Umstellung schon auszahlen.
Hoffe ich konnte deine Frage beantworten.
Viele liebe Grüße aus Salzburg,
Verena
Auch wenn der Beitrag schon etwas älter ist, bedank ich mich für die umfangreichen Informationen. Ich muss zugeben: In vielen Bereichen hab ich rund um die SVA nur sehr wenig durchgeblickt, aber dank dieser Einführung versteh ich es jetzt nun ein bisschen besser! Danke!
Lieber Dominik, es freut mich wenn dir der Artikel geholfen hat und wünsche dir alles, alles Gute und viel Erfolg mit deinem Business! Viele liebe Grüße, Verena
Hallo,
kann die SVA die Nachbelastung der PV Beiträge bereits nach nach 1,5 Jahren durchführen.
VG Alex
Hallo Alex! Das erste Jahr kann die SVA bereits nachbemessen wenn du ihnen schreibst, dass du dies wünscht. Du kannst dann auch die laufenden Vorschreibungen gleich raufsetzen lassen.
Hoffe ich konnte deine Frage hiermit beantworten!
Viele liebe Grüße,
Verena
Hallo,
hab als Bildungsanbieter im pädagogischen Bereich kein Gewerbe angemeldet da dies meines Wissens nicht nötig ist.
Stimmt dies?- und muß ich in diesem Fall auch SV bezahlen.
Hier handelt es sich um eine Nebentätigkeit, da ich Hauptberuflich in einer anderen Branche tätig bin.
Liebe Grüße- Manuel
Hallo Manuel!
Es ist richtig, dass du kein Gewerbe anmelden musst, weshalb die SVA nicht automatisch (über die Wirtschaftskammer) von deiner Selbstständigkeit erfährt. Allerdings bist du ab Überschreiten der Kleinstunternehmergrenze (2017 ein Gewinn von € 5.108,40 – nach Abzug des 13%igen Grundfreibetrages und sonstigen Ausgaben) trotzdem SVA pflichtig. Wenn du die Tätigkeit nebenbei machst ist eben fraglich ob du die relevante Grenze überschreitest.
2. zu prüfende Grenze ist die Höchstbemessungsgrundlage – hierbei werden auch die nichtselbstständigen Einkünfte herangezogen.
Ich hoffe ich konnten deine Frage soweit beantworten – wenn du eine detailliertere Antwort wünscht bzw. das mit deinen Zahlen abgestimmt willst dann kannst du mir gerne ein Mail an office@gutwirth-consulting.com schicken.
Viele liebe Grüße
Verena
Hallo Frau Gutwirth!
Ich habe im ersten Jahr einen Verlust gemacht. Wie schaut es dann da mit den SVA-Beträgen bzw. Nachzahlungen im 4. Jahr aus?
SG
Hallo! Bei einem Gewinn bis zur Mindestbemessungsgrundlage (2017 bei Neugründung € 5.108,40) – auf deren Basis die Beiträge in den ersten Jahren vorgeschrieben werden – ergibt sich keine Nachzahlung. Bei einem Verlust somit auch nicht.
Viele liebe Grüße
Verena
Hallo!
Ich bin durch Zufall auf deine Seite gekommen und dachte mir, ich versuche mein Glück, da mich gerade eine Frage zur SVA beschäftigt.
Als Kleinunternehmerin bin ich derzeit nur krankenversichert (Opting-in). Falls ich über die Kleinunternehmergrenze komme und in die Vollversicherung falle, aber sicher unter der Steuergrenze bleibe, reicht dann eine einfache Einnahmen-Ausgagenrechnung, um den Gewinn zu ermitteln und dann den Betrag der SVA zu melden? Oder muss es eine Steuererklärung durch den Steuerberater und dann eine Rückmeldung vom Finanzamt sein? Ich würde mich sooo über eine Antwort freuen!
Liebe Grüße,
Elisa
Liebe Elisa,
normalerweise berechnet die SVA ihre endgültigen Beträge auf Basis des Einkommensteuerbescheides. Wenn du allerdings nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet bist, da dein Einkommen unter € 11.000,- beträgt, dann würde ich dir raten mit der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zur SVA zu gehen und zu fragen ob sie das alleine akzeptieren. Ein Steuerberater ist in keinem Fall verpflichtend. Du kannst ja auch deine Einkommensteuererklärung selbst über Finanz Online eingeben.
Ich hoffe dir hiermit geholfen zu haben und wünsche dir alles Gute für deine Selbstständigkeit!
Viele liebe Grüße
Verena
Sehr geehrte Frau Gutwirth,
auch ich möchte mich in den Kanon des Lobes für ihren aufschlussreichen Artikel reihen — vielen Dank!
Wenn Sie erlauben, möchte auch ich Ihnen eine Frage stellen:
Ich bin seit ca. 3 Jahren als Neuer Selbständiger — also ohne Gewerbeschein — im Designbereich tätig. Meine konkrete Frage ist, ob auch Neue Selbständige ohne Gewerbeschein erst im 4. Jahr höhere SVA-Beiträge zahlen müssen oder die Nachbemessung schon im 2. Jahr erfolgt? Also von Jahr zu Jahr, ohne „3-Jahres-Gründerbonus“.
Seit dem 1. Jahr erhöhen sich meine SVA-Beiträge jährlich um einen nicht unbeträchtlichen Betrag, weshalb ich darauf schließe, dass bei Neuen Selbständigen dieser „3-Jahres-Gründerbonus“ nicht existiert.
Meine Sorge ist, dass der „3-Jahres-Gründerbonus“ bei Neuen Selbständigen aber tatsächlich existiert und ich dann — zusätzlich zu den sich jährlich sowieso erhöhenden Beirrägrn — eine Nachzahlung von allen 3 ersten Jahren zu leisten habe.
Vielen Dank für Ihren kompetenten Rat!
Mit schönen Grüßen,
Tobias D.
Sehr geehrter Herr Egger,
Danke für die Blumen!
Es schaut so aus, dass die Nachbemessung jeweils ab Vorliegen des Steuerbescheides erfolgt. Lediglich die laufende Vorauszahlung wird auf Basis des drittvorangegangenen Jahres festgesetzt, womit sich die tatsächlichen Einkünfte des ersten Jahres erst auf die Vorschreibung des vierten Jahres auswirken und damit weit höher als in den Vorjahren (wo aufgrund des Fehlens einer anderen Beitragsgrundlage die Mindestbeiträge gefordert werden) ausfallen kann.
Die Krankenversicherungs- und Selbstständigenvorsorgekassen-Beiträge bleiben für die ersten beiden Jahre gleich und werden nicht nachbemessen.
Nun zur zeitlichen Verschiebung – man hat bis zum 30. Juni des Folgejahres Zeit die Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen, dann wird erst ein Steuerbescheid erlassen der in weiterer Folge der SVA zugestellt werden muss – damit ist es ungefähr Herbst des Folgejahres – die SVA berechnet dann ungefähr Anfang des zweiten Jahres nach und fordert den Beitrag dann im dritten Jahr – so viel zu dieser Verschiebung.
Wenn Sie für die Erstellung der Steuererklärungen einen Steuerberater beauftragen dann ist die Frist zum 30. Juni hinfällig und haben wir bis spätestens März des zweitfolgenden Jahres Zeit womit sich die oben geschilderte Verschiebung in das vierte Jahr zieht.
Ich hoffe ich konnte Ihre Frage beantworten bzw. Sie beruhigen.
Wenn Sie eine genau Auskunft wünschen oder die Vorschreibungen im Detail besprechen möchten können Sie mich gerne jederzeit kontaktiveren!
Mit vielen lieben Grüßen
Verena G.
Liebe Fr. Gutwirt,
super geschrieben und endlich mal ein wenig Durchblick 🙂
Ich bin noch gaaaaanz am Anfang, also überhaupt in der Überlegung ob ich den Schritt wagen soll.
Ich bin Hausfrau und Mutter eines Teenagers und nun stellt sich mir die Frage, ob ich mein Hobby zum Beruf machen soll.
All meine Freunde die Kleinunternehmer sind, haben irgendwie alles blind dem Steuerberater übergeben und können meine Fragen nicht beantworten bzw. habe ich den Eindruck, dass sie so gar keine Ahnung haben, was auf sie zu kommt in den nächsten Jahren.
Ich weiß, dass ich als Kleinunternehemer nicht mehr Umsatz als 30.000,- im Jahr haben darf und um Einkommensteuerfrei zu bleiben mein Gewinn nicht höher als 11.000,- pro Jahr sein darf.
2018 beträgt der Mindesbeitrag der SVA ca. 170,- pro Monat bzw. 2050,- pro Jahr. Dies wird für Neugründer die ersten 3 Jahre so sein und dann kommen diese Nachbemessungen die sie so toll aufgelistet haben.
Anhand verschiedener Beispiele im Internet habe ich versucht meine SV Beiträge zu ermitteln, wenn ich im Jahr nicht mehr als 11.000,- Gewinn haben würde.
Wenn also die Jahre gekommen sind, in denen auch die KV nachbemessen wird, so ergibt sich ein von mir grob ausgerechneter Betrag von ca. 5000,- im Jahr an SV Beiträgen.
Das würde ja dann aber bedeuten, dass mir von den 11.000,- Gewinn nur mehr 6.000,- jährlich rein überbleiben?! Das wären ja dann nur ca. 500,- pro Monat … Rentiert sich ja dann nicht wirklich … hab ich da einen völligen Blödsinn gerechnet oder ist dies die Realität?
Wenn ich mehr als 11.000,- erwirtschaften würde, wäre ich ja einkommenssteuerpflichtig auch noch und dann rechne ich jetzt mal lieber nicht weiter …. 😉
Ich habe zwar in 2 Wochen einen Termin auf der Wirtschaftskammer, aber ich würde mich wirklich seeeeehr freuen, wenn sie Licht in mein sehr Dunkelschwarz bringen könnten. 😉
Vielen lieben Dank, Gabi
Liebe Gabi,
wow du hast ja schon fleißig gerechnet!
Ich fasse hier vorweg nochmals zu den aktuellen Daten zusammen:
Die Kleinstunternehmergrenze liegt im Jahr 2018 bei € 5.256,60. Da jedem Unternehmer ein 13%iger Grundfreibetrag zusteht und die Gewinngrenze nach Abzug des Grundfreibetrages zählt kann der Gewinn somit rund € 5.900,- betragen. Bei Überschreiten der Grenze wird ein Mindestbeitrag von € 1.969,80/Jahr (€ 164,15/Monat) fällig. Nachbemessen wird bei Neugründern nur die Pensionsversicherung – das sind 18,50%. Mit dem Mindestbeitrag sind rund € 972,50 bereits gezahlt. Bei dem von dir angenommenen Gewinn in Höhe von € 11.000,- (ich gehe davon aus, dass du die rund € 2.000,- SVA-Vorauszahlung schon abgezogen hast) ergibt sich eine PV-Vorschreibung (die SVA rechnet die an sie gezahlten Beiträge hinzu – sprich € 11.000,-+2.000,- = 13.000,- Beitragsgrundlage) von rund € 2.400,- wovon die obigen € 972,50 abgezogen werden – verbleibt eine Nachzahlung von rund € 1.450,- pro Jahr. Das für mehrere Jahre ergibt einiges, korrekt. Deshalb macht es Sinn das Geld gleich auf die Seite zu legen dann wird es nicht so wild. Ab dem 4. Jahr wird dann gleich auf Basis der € 13.000,- vorgeschrieben – also € 3.598,40 pro Jahr – € 899,60 pro Quartal oder € 300,- pro Monat.
Und ja, sobald du über € 11.000,- Gewinn bist zahlst du für jeden Euro darüber bis € 18.000,- 25% Einkommensteuer. Die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer ist wiederum der Gewinn abzüglich SVA und abzüglich eines 13%igen Grundfreibetrages für die ersten € 30.000,-.
Deine Berechnung beinhaltet auch die Nachzahlung aus Vorjahren – sprich eigentlich müsstest du das Geld „geistig“ in den Vorjahren schon abziehen. Vor SVA hättest du einen Gewinn von € 13.000,- – musst dann davon € 3.600,- an die SVA zahlen (ab dem 4. Jahr inkl. KV) und bleiben dir € 9.400,- pro Jahr. Davon ist wiederum keine Steuer zu zahlen, das Geld bleibt dir daher.
Ich hoffe ich konnte dir weiterhelfen – ansonsten bitte nochmals melden. Gerne auch per Mail office@gutwirth-consulting.com
Viele liebe Grüße aus Salzburg
Verena
Liebe Verena,
vielen Dank für deine sehr ausführliche Antwort. 🙂
Mittlerweile war ich auch schon auf der Wirtschaftskammer und bin auch wieder ein klein wenig schlauer.
Ich wusste zB nicht, dass auch die Familienbeihilfe zum Einkommen gezählt wird. (las ich in den Unterlagen die wir bekommen haben)
Allerdings weiß ich nun auch, dass die SVA ihre Beiträge nur aus dem Gewerbebetrieb berechnet. Ich dachte das sie diese aus den gesamten Einkünften berechnet. Somit zählt mein zweites Einkommen, dass aus Vermietung und Verpachtung stammen würde, für die SVA nicht, nur fürs Finanzamt. Da dies ein fixer Betrag im Monat wäre, muss ich da nur aufpassen, dass ich ev. nicht über die 11.000,- komme.
Somit habe ich für mich jetzt entschieden, dass ich vorerst mal nur die Kleinstunternehmerregelung in Anspruch nehmen werde und mich von der Pflichtversicherung ausnehmen lasse. (bin sowieso seit Jahren als Hausfrau und Mutter bei meinem LG mitversichert) und somit muss ich nur die UV von 9,60 im Monat bezahlen.
Somit hätte ich mal finanziell keinen Stress und wenig Risiko und wenn meine Dienstleistung dann vielleicht einmal so großen Anklang findet, dass ich die 11.000,- sprengen würde bzw. über die Kleinstunternehmergrenze komme, kenn ich mich ja jetzt schon halbwegs gut aus. 😉
Danke dafür! 🙂 Das mit dem 13% Grundfreibetrag wusste ich zB nämlich noch gar nicht. Wieder was dazu gelernt.
Vielen vielen Dank liebe Verena und wirklich toll, dass es diesen Gründerblog gibt.
Liebe Grüße Gabi
Wirklich toll erklärt! Die Erläuterungen auf der SVA Seite sind ein Witz im Vergleich. Echt toll!
Danke & freut mich Michael! Mussten sich genug in meinem Umfeld anhören bis alles verständlich war. Viele liebe Grüße
Verena
Ab 2009 Gewerbe für 3 monate dann Abmeldun
2012 ab januar Anmeldung Gewerbe 7 monate SVA, GSVG bezhalt keine Einkommensteuererklarung
Einkomensteuererklarung 2018 ,ab 2013-2017
2013Einkommensteurbescheid 5263.50 für 11 monate SVA in das Jahr SVA bezahlt 196×11 wie es wird Berechnen nach neues Bescheid 5263.50
Bescheid +Beitrage =Hinzurechnungbetrage × 18.50% PV
×7.65%SVA
2014 =6.103,05 /9 monate SVA
2015=7.293,21 /12 monate SVA
2016=6.911,28/11 monate SVA
2017=6.252,69/12 monate SVA
Betreige SVA Berechnen kommt höh für das Gewinn Gewerbe Selbstendlich
Hallo Verena,
Ich habe Fragen zum Krankengeld für Neugründer (Neue Selbständige):
ich bin „spätberufener“ Neuer Selbständiger, der Mitte 2017 eine Vollanstellung beendet hat und die selbständige Tätigkeit, die ich schon Jahre zusätzlich verrichte, mit einigem Erfolg ausgebaut hat. Bis auf 2016 habe ich schon die Jahre davor SVA-Beiträge bezahlt, für die Jahre 2017 und 2018 habe ich mich daher höherstufen lassen – und die Zusatzkrankenversicherung der SVA abgeschlossen, um bereits ab dem 4. Tag Krankengeld zu bekommen und damit eine (kleine) existentielle Absicherung zu haben.
Im Jänner 2019 war ich dann das erste Mal länger als 3 Tage krank – und habe bei der zeitnahen Auszahlung des Krankengelds bemerkt, dass die Mindestbeitragsgrundlage zur Bemessung der Höhe (Taggeld €=8,935) angewandt wurde.
Daher stellen sich für mich einige Fragen:
Wenn man in den ersten drei Jahren jährlich eine Höherstufung bekannt geben kann – und muss(!), wenn man nicht mit der Mindestbeitragsgrundlage bemessen werden will, welcher Zeitraum bleibt einem denn für eine für die Höhe des Krankengeldes wirksame Eingabe einer Höherstufung?
Gilt die neue Bemessung des Krankengeldes erst ab Zustellung der neuen „vorläufigen“ Beitragsgrundlage- oder ab Eingabe?
Kann ich eine Höherstufung auch für Folgejahr(e) beantragen?
Wie wird wohl das Krankengeld berechnet, wenn die Arbeitsunfähigkeit über den Jahreswechsel hinausgeht?
Vielleicht ist ja dieses Thema auch für andere NeugründerInnen interessant, denn darüber findet sich kaum ein Beitrag im Netz – hab zumindest keinen gefunden.
Vielen Dank schon mal im Voraus (und für die bereits beantworteten Beiträge!!! allesamt sehr informativ!)
Liebe Grüße
Ernst
Hallo Frau Gutwirth!
Zuerst einmal vielen herzlichen Dank für diese übersichtliche und klare Zusammenstellung bezüglich der SVA-Beiträge.
Ich habe noch eine zusätzliche Frage bezüglich SVA-Beitrag, wenn die Vollversicherung nicht am Anfang des Jahres beginnt.
Ich hatte von Jänner bis März 2019 Notstandshilfe bezogen, war nebenberuflich selbständig und kam in diesen 3 Monaten nicht über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus. Aufgrund der Kleinunternehmerregelung war ich von der PV und KV wegen geringer Einkünfte ausgenommen.
Nun habe ich mich beim AMS abgemeldet und möchte mich umgehend bei der SVA vollversichern.
Wenn meine jährlichen Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit im Jahr 2019 EUR 5.361,72 übersteigen, dann muss ich die Notstandhilfe für alle 3 Monate zurückzahlen (endgültige Beurteilung aufgrund Einkommensteuerbescheides). So weit so gut. Wie sieht dies aber mit der SVA aus? Da ich ja von Jänner bis März noch von der KV und PV ausgenommen war, werden diese 3 Monate dann rückwirkend berechnet und sind bei Beginn der Vollversicherung zu bezahlen oder gilt die Vollversicherung erst ab April? Schließlich komme ich ja im gesamten Jahr über die EUR 5.361,72, war aber in den ersten drei Monaten unter der Geringfügigkeitsgrenze.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir hierbei noch eine Antwort geben könnten. Danke!
Liebe Grüße
Ben