Eine sofortige Rückkehr zur vollen Arbeitsplatz ist nach einer längeren Krankheit oft nicht sinnvoll oder auch nicht möglich. Um aber die Wiedereingliederung den Arbeitgebern aber auch den Arbeitnehmern zu erleichtern, gibt es ab 1. Juli 2017 die Möglichkeit einer befristeten Herabsetzung der bisherigen Arbeitszeit auf die sogenannte Wiedereingliederungsteilzeit. Der Mitarbeiter erhält dabei neben dem Teilzeit-Einkommen ein Wiedereingliederungsgeld von der Krankenkasse.
Voraussetzungen
- mindestens sechswöchiger ununterbrochener Krankenstand im selben Arbeitsverhältnis
- das Arbeitsverhältnis muss bei Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit mind. 3 Monate bestanden haben (Ausnahme bei Saisonbetrieben)
- es muss dafür eine Bestätigung über die Arbeitsfähigkeit des Dienstnehmers vorliegen (KEIN TEILKRANKENSTAND)
- Beratung von Dienstgeber & Dienstnehmer durch fit2work (entfällt wenn ein Arbeitsmediziner dem WIETZ zustimmt.
- schriftliche Vereinbarung über Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung und Wiedereingliederungsplan machen
Ausmaß der Arbeitszeitreduktion
die wöchentliche Normalarbeitszeit ist um mindestens 25% aber höchstens 50% herabsetzbar. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf jedoch 12 Stunden nicht unterschreiten, das heißt das Entgelt muss über der Geringfühgigkeitsgrenze liegen.
Eine abweichende Vereinbarung ist zulässig, wenn die geleistete Arbeitszeit – bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit – im Durchschnitt zwischen 50 und 75 % der ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit liegt. Das Ausmaß darf 30 % der ursprünglichen Wochen-Normalarbeitszeit nicht unterschreiten
Der Verlauf der festgelegten Arbeitszeit muss gleich bleiben oder ansteigen. Eine ungleiche Verteilung der Arbeitszeit innerhalb eines Kalendermonats ist zulässig, wenn
- das vereinbarte Arbeitszeitausmaß im Durchschnitt eingehalten und
- in den einzelnen Wochen jeweils nicht um mehr als 10 % unter- oder überschritten wird.
Wie lange kann die Wiedereingliederungsteilzeit vereinbart werden?
für mindestens 1 Monat bis höchstens 6 Monate; der Arbeitnehmer kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Normalarbeitszeit jederzeit verlangen.
Arbeitsrechtliche Auswirkungen
Für die Wiedereingliederungsteilzeit besteht kein Rechtsanspruch. Das heißt es muss zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausdrücklich/schriftlich vereinbart werden.
Sie bewirkt abgesehen von der Herabsetzung der Arbeitszeit keine Änderung des Arbeitsvertrages.
Entlohnung
Der Arbeitnehmer erhält ein aliquotes Entgelt für seine Tätigkeit. Das heißt wenn die Arbeitszeit zum Beispiel um 50% reduziert wurde, dann ist auch das Gehalt um 50% weniger. Bei unregelmäßigem Entgelt wird mit einem Durchschnittsentgelt gerechnet. Zusätzlich bekommt der Arbeitnehmer Wiedereingliederungsgeld von der Krankenversicherung. Diese soll den Einkommensverlust abmildern.
Wann darf keine Wiedereingliederungsteilzeit vereinbart werden?
Die Wiedereingliederungsteilzeit darf für die Dauer
eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG),
einer Karenz nach dem MSchG oder Väter-Karenzgesetz,
eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes,
einer Altersteilzeit sowie
einer Teilpension (erweiterte Altersteilzeit)
nicht vereinbart werden bzw. ist eine entsprechende Vereinbarung für diese Zeiträume unwirksam.
Hallo,
ein sehr ausführlicher und informativer Beitrag.
Vielen Dank, dass Sie sich die Zeit dafür nehmen.
Viele Grüße
Christoph